Wer entscheidet was?

Die Rechtslage bei der Bewilligung von Anlässen auf dem Flugplatz ist kompliziert; denn es gibt für die Benützung des Flugplatzes KEIN REGLEMENT.

Der Eigentümer, das VBS, vertreten durch Herrn Herbert Seiler, vermietet das Gelände an die Veranstalter. Da es kein Benützungsreglement gibt, hat der Mietvertrag zwischen dem VBS und dem Veranstalter den Wert einer Bewilligung.

Jeder Veranstalter, der während seines Anlasses Speisen und Getränke verkaufen will, benötigt eine Bewilligung nach Art. 7 des GASTGEWERBEGESETZES. Diese Bewilligung erteilt der REGIERUNGSSTATTHALTER. Dieser bewilligt auch Verlängerungen über die gesetzlich festgelegte Zeit von 00.30 Uhr hinaus.

Die GEMEINDEN Bönigen, Matten und Wilderswil werden vom Vertreter des VBS zur Stellungnahme aufgefordert, wenn der Anlass auf ihrem Gemeindegebiet stattfinden soll. Die Gemeinden sind also nicht Bewilligungsbehörde. Ihre Stellungnahmen sind aber für die beiden Bewilligungsbehörden MASSGEBEND, WENN AUCH NICHT BINDEND. Die Bewilligungsbehörden legen Wert darauf, dass sie ihre Entscheidungen in Uebereinstimmung mit den Stellungnahmen der Gemeinden treffen können.

Bei Konzerten gilt die Schall- und Laserverordnung. Sie begrenzt die erlaubte LAUTSTÄRKE auf 93 dB oder, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, auf MAXIMAL 100 DB. In diesem Fall müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Publikum muss auf die Höhe des zu erwartenden Schallpegels hingewiesen werden. Der Schallpegel muss mit einem Schallmessgerät überwacht werden. (Dies besorgt bei uns die Kantonspolizei.) Der Veranstalter muss den BesucherInnen kostenlos einen Gehörschutz anbieten. Der Veranstalter muss den BesucherInnen eine Ausgleichszone anbieten, in welcher der Schallpegel 85dB nicht übersteigt.  

Wenn bei einem Anlass FLÄCHENFLUGZEUGE starten oder landen sollen, ist immer das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL die bewilligende Behörde. Eine Bewilligung kann nur für sog. AUSSENLANDUNGEN gegeben werden, da der Flugplatz heute weder für Zivil- noch für Militärflugzeuge als regulärer Flugplatz gilt. Landungen und Starts von HELIKOPTERN kann die Grundeigentümerin (VBS) als Aussenlandungen gestatten.

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